10.1421
CH-UR
Artikel 9 Reglement über den Schulmedizinischen Dienst - Aus dem Ausland zuziehende Schülerinnen und Schüler
Bereich Schularzt
Artikel 9 Reglement über den Schulmedizinischen Dienst · Aus dem Ausland zuziehende Schülerinnen und Schüler
1. Die Schulleitung meldet Schülerinnen und Schüler, die aus dem Ausland zuziehen und neu in die Schule eintreten, umgehend bei der Schulärztin oder beim Schularzt für eine Erstuntersuchung an.
2. Die Erstuntersuchung umfasst die auf dem Schulärztlichen Untersuchungsblatt aufgeführten Punkte sowie die Kontrolle des Impfstatus. Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt kann weitere Untersuchungen anordnen.