10.1421
CH-UR
Artikel 7 Reglement über den Schulmedizinischen Dienst - Obligatorische Reihenuntersuchungen: Durchführungsort
Bereich Schularzt
Artikel 7 Reglement über den Schulmedizinischen Dienst · Obligatorische Reihenuntersuchungen: Durchführungsort
1. Die obligatorischen Reihenuntersuchungen können vor Ort oder in der Arztpraxis durchgeführt werden.
2. Die Schule stellt genügend geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung. Ist dies nicht möglich, so muss die Untersuchung in der Arztpraxis stattfinden. Die Schulärztin oder der Schularzt entscheidet, ob die vorhandenen Räumlichkeiten geeignet sind.