Artikel 4 Reglement über den Schulmedizinischen Dienst - Schulärztin oder Schularzt
Artikel 4 Reglement über den Schulmedizinischen Dienst · Schulärztin oder Schularzt
1. Der Schulrat schliesst mit mindestens einer Ärztin oder einem Arzt einen Vertrag über die Erfüllung der Aufgaben des Schulmedizinischen Dienstes ab. Er verwendet dazu die von der Bildungs- und Kulturdirektion zur Verfügung gestellte Vertragsvorlage.
2. Ein Vertrag kann nur mit Ärztinnen und Ärzten abgeschlossen werden, die im Kanton Uri praktizieren und über eine gültige Berufsausübungsbewilligung gemäss Artikel 19 des Gesundheitsgesetzes (RB 30.2111) verfügen. Über Ausnahmen entscheidet die Bildungs- und Kulturdirektion.
3. Im Rahmen des Vertrags nach Absatz 1 hat die Schulärztin oder der Schularzt
a) die obligatorischen Reihenuntersuchungen durchzuführen
b) den Schulrat und das Amt für Volksschulen mit dem entsprechenden Formular über die Ergebnisse der obligatorischen Reihenuntersuchungen zu informieren
c) die Impfungen gemäss Artikel 8 durchzuführen
d) im Falle von ansteckenden Krankheiten entsprechende Massnahmen auf Anordnung der Kantonsärztin oder des Kantonsarztes durchzuführen
4. Die Schulärztinnen und Schulärzte haben einen Einführungskurs zu besuchen und sich regelmässig weiterzubilden.
5. Die Schulärztin oder der Schularzt ist administrativ dem Schulrat oder dort, wo dieser das bestimmt hat, der Schulleitung unterstellt. Fachlich ist sie oder er der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt unterstellt.