10.1421
CH-UR
Artikel 20 Reglement über den Schulmedizinischen Dienst - Entschädigung der Personen für die Schulzahnpflegeinstruktion
Entschädigungsgrundlagen und Ansätze
Artikel 20 Reglement über den Schulmedizinischen Dienst · Entschädigung der Personen für die Schulzahnpflegeinstruktion
1. Die Entschädigung der Personen für Schulzahnpflegeinstruktion beträgt pro Lektion à 45 Minuten inkl. 13. Monatslohn und Ferienentschädigung 35 Franken.
2. Der Ansatz entspricht dem Indexstand der Konsumentenpreise von 100 Punkten gemäss dem Landesindex der Konsumentenpreise per 1. Mai 1993. Der Ansatz wird jährlich so der Teuerung angepasst, wie der Regierungsrat das für die kantonalen Angestellten beschliesst.