Artikel 2 Reglement über den Schulmedizinischen Dienst - Schulmedizinische Kommission
Artikel 2 Reglement über den Schulmedizinischen Dienst · Schulmedizinische Kommission
1. Der Erziehungsrat wählt eine Schulmedizinische Kommission mit fünf bis sieben Mitgliedern. Die Schulmedizinische Kommission
a) berät die Bildungs- und Kulturdirektion, den Erziehungsrat und den Regierungsrat in Fragen der Schulmedizin
b) bestimmt Form und Inhalt der offiziellen Formulare
c) sorgt dafür, dass jährlich ein statistischer Bericht zuhanden des Erziehungsrats mit den Ergebnissen der obligatorischen Untersuchungen erstellt wird
d) kann Massnahmen zur Verbesserung der Gesundheit der Schülerinnen und Schüler vorschlagen
e) sorgt für die notwendige Information der Schulbehörden, Schulärztinnen und Schulärzte sowie der Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzte
f) organisiert bei Bedarf eine Zusammenkunft der Schulärztinnen und Schulärzte oder der Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzte
g) organisiert die Weiterbildung der Personen für die Schulzahnpflegeinstruktion
2. Der Erziehungsrat und die Bildungs- und Kulturdirektion können der Schulmedizinischen Kommission Aufträge erteilen.