10.1421
CH-UR
Artikel 19 Reglement über den Schulmedizinischen Dienst - Entschädigung der Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzte
Entschädigungsgrundlagen und Ansätze
Artikel 19 Reglement über den Schulmedizinischen Dienst · Entschädigung der Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzte
1. Die Entschädigung der Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzte richtet sich nach dem Tarif der Schweizerischen Zahnärztegesellschaft. Dabei gelangen folgende Tarife zur Anwendung
a) Reihenuntersuchung mit Kostenvoranschlag, pro Kind: 33.10 Franken
b) Einzeluntersuchung mit Kostenvoranschlag, pro Kind: 48.80 Franken