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10.1421 CH-UR

Artikel 17 Reglement über den Schulmedizinischen Dienst - Vorbeugende Massnahmen

Bereich Schulzahnarzt
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Artikel 17 Reglement über den Schulmedizinischen Dienst · Vorbeugende Massnahmen

1. Schülerinnen und Schüler sind während dem Kindergarten und der Primarschulzeit zur systematischen Zahn- und Mundpflege anzuleiten.

2. Die Schulen können dazu besonders ausgebildete Personen einsetzen.

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