10.1421
CH-UR
Artikel 17 Reglement über den Schulmedizinischen Dienst - Vorbeugende Massnahmen
Bereich Schulzahnarzt
Artikel 17 Reglement über den Schulmedizinischen Dienst · Vorbeugende Massnahmen
1. Schülerinnen und Schüler sind während dem Kindergarten und der Primarschulzeit zur systematischen Zahn- und Mundpflege anzuleiten.
2. Die Schulen können dazu besonders ausgebildete Personen einsetzen.