10.1421
CH-UR
Artikel 16 Reglement über den Schulmedizinischen Dienst - Behandlungskosten
Bereich Schulzahnarzt
Artikel 16 Reglement über den Schulmedizinischen Dienst · Behandlungskosten
1. Die Kosten für eine allfällige Behandlung sind durch die Erziehungsberechtigten zu tragen.