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10.1421 CH-UR

Artikel 16 Reglement über den Schulmedizinischen Dienst - Behandlungskosten

Bereich Schulzahnarzt
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Artikel 16 Reglement über den Schulmedizinischen Dienst · Behandlungskosten

1. Die Kosten für eine allfällige Behandlung sind durch die Erziehungsberechtigten zu tragen.

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