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Artikel 15 Reglement über den Schulmedizinischen Dienst - Wahlfreiheit der Erziehungsberechtigten

Bereich Schulzahnarzt
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Artikel 15 Reglement über den Schulmedizinischen Dienst · Wahlfreiheit der Erziehungsberechtigten

1. Die Erziehungsberechtigten können anstelle einer Reihenuntersuchung eine Einzeluntersuchung durchführen lassen.

2. Sie bestimmen die durchführende Zahnärztin oder den durchführenden Zahnarzt. Diese oder dieser muss über eine gültige Berufsausübungsbewilligung verfügen.

3. Die Erziehungsberechtigten haben die Differenz zu den höheren Kosten selbst zu tragen.

4. Die obligatorische Untersuchung kann auch im Rahmen einer zahnärztlichen Behandlung durchgeführt werden.

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