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10.1421 CH-UR

Artikel 11 Reglement über den Schulmedizinischen Dienst - Ansteckende Krankheiten

Bereich Schularzt
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Artikel 11 Reglement über den Schulmedizinischen Dienst · Ansteckende Krankheiten

1. Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt ordnet im Falle von ansteckenden Krankheiten die notwendigen Massnahmen an.

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