10.1421
CH-UR
Artikel 10 Reglement über den Schulmedizinischen Dienst - Information
Bereich Schularzt
Artikel 10 Reglement über den Schulmedizinischen Dienst · Information
1. Der Schulrat sorgt dafür, dass die Schülerinnen und Schüler sowie die Erziehungsberechtigten über die obligatorischen Reihenuntersuchungen und die Impfungen rechtzeitig informiert werden.
2. Die Schulmedizinische Kommission stellt entsprechende Unterlagen zur Verfügung.