10.1310
CH-UR
Artikel 4 Reglement über den Fonds Kantonaler Lehrmittelverlag - Auflösung
Artikel 4 Reglement über den Fonds Kantonaler Lehrmittelverlag · Auflösung
1. Der Regierungsrat ist zuständig für die Auflösung. Er bestimmt über die Verwendung des zum Zeitpunkt der Auflösung bestehenden Kapitals.