Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10.1310 CH-UR

Artikel 4 Reglement über den Fonds Kantonaler Lehrmittelverlag - Auflösung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (5 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 4 Reglement über den Fonds Kantonaler Lehrmittelverlag · Auflösung

1. Der Regierungsrat ist zuständig für die Auflösung. Er bestimmt über die Verwendung des zum Zeitpunkt der Auflösung bestehenden Kapitals.

← Artikel 3 Reglement über den Fonds Kantonaler Lehrmittelverlag Fonds Kantonaler Lehrmittelverlag Artikel 5 Reglement über den Fonds Kantonaler Lehrmittelverlag →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →