Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10.1310 CH-UR

Fonds Kantonaler Lehrmittelverlag

5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Uri
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (5 Artikel)

1. Es wird ein Fonds Kantonaler Lehrmittelverlag nach den Bestimmungen der Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (RB 3.2111) geführt.

2. Der Fonds wird geäufnet durch Erträge aus dem Betrieb des kantonalen Lehrmittelverlags, durch den Verkauf von Rechten an Lehrmitteln, durch Schenkungen, Vermächtnissen und andere Zuwendungen Dritter sowie durch die Zinsen des Fondsvermögens.

3. Weitere Zuweisungen richten sich nach den finanzrechtlichen Bestimmungen der Verfassung des Kantons Uri.

1. Die zugewendeten finanziellen Mittel des Fonds sind zweckgebunden zur Erstellung und Weiterentwicklung von kantonalen Lehrmitteln einzusetzen.

1. Die Bildungs- und Kulturdirektion beschliesst über die Verwendung der Fondsmittel.

1. Der Regierungsrat ist zuständig für die Auflösung. Er bestimmt über die Verwendung des zum Zeitpunkt der Auflösung bestehenden Kapitals.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →