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10.1224 AWR CH-UR

Artikel 8 Reglement über die Anstellung und Weiterbildung der Lehrpersonen an den Volksschulen (AWR) - Besondere Anstellungsverhältnisse

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Artikel 8 AWR · Besondere Anstellungsverhältnisse

1. Für Lehrpersonen, die nicht während eines ganzen Schuljahres unterrichten, reduziert sich der Lohn pro fehlende Schulwoche um 1/40.

2. Bei Teilpensen bemisst sich der Lohn nach dem Grad der Anstellung. Schwankt die Zahl der erteilten Lektionen während dem Schuljahr stark, ist die Zahl der gehaltenen Lektionen für die Lohnzahlung zu berücksichtigen.

3. Bei befristeten Anstellungsverhältnissen bis und mit fünf Monaten richtet sich die Besoldung nach pauschalen Ansätzen pro gehaltene Lektion. Dabei gelten folgende Ansätze

Besoldungsklasse | Lehrpersonen mit Diplom: 1.-7. Dienstjahr | Lehrpersonen mit Diplom: ab 8. Dienstjahr | ohne Diplom

1 | 47 Franken | 60 Franken | 38 Franken

2 | 55 Franken | 70 Franken | 44 Franken

3 | 57 Franken | 72 Franken | 46 Franken

4 | 62 Franken | 78 Franken | 50 Franken

5 | 65 Franken | 82 Franken | 52 Franken

4. Die Ansätze entsprechen dem Indexstand der Konsumentenpreise von 100 Punkten gemäss dem Landesindex der Konsumentenpreise per 1. Mai 1993. Die Ansätze werden jährlich der Teuerung so angepasst, wie der Regierungsrat das für die kantonalen Angestellten beschliesst.

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