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10.1224 AWR CH-UR

Artikel 7 Reglement über die Anstellung und Weiterbildung der Lehrpersonen an den Volksschulen (AWR) - Einreihung von Lehrpersonen in eine Besoldungsklasse

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Artikel 7 AWR · Einreihung von Lehrpersonen in eine Besoldungsklasse

1. Die Einreihung von Lehr- und Schulleitungspersonen in eine Besoldungsklasse richtet sich nach dem Anhang zu diesem Reglement.

2. Lehrpersonen mit entsprechender Ausbildung, aber ohne Diplom, sind in die Anlaufstufen der entsprechenden Lohnklasse einzureihen.

3. Bei einer Neuanstellung ist pro 700 auf der entsprechenden Schulstufe geleistete Lektionen ein Jahr als Erfahrung anzurechnen. Die Anrechnung dieser Jahre richtet sich nach dem Eintritt in den Schuldienst. Tätigkeiten in der Pädagogik verwandten Bereichen wie die Betreuung von Lernenden und Führungserfahrung sind zur Hälfte anzurechnen. Pro Jahr anderweitige Berufserfahrung sowie Familienarbeit ist ein Vierteljahr anzurechnen.

4. Wechselt eine Lehrperson die Schulstufe, sind die auf einer anderen Schulstufe geleisteten Jahre angemessen zu berücksichtigen.

5. Die Bildungs- und Kulturdirektion berät die Gemeinden bei der Einstufung der Lehrpersonen.

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