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10.1224 AWR CH-UR

Artikel 6 Reglement über die Anstellung und Weiterbildung der Lehrpersonen an den Volksschulen (AWR) - Ferien

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Artikel 6 AWR · Ferien

1. Die Ferien der Lehrpersonen richten sich grundsätzlich nach den Schulferien.

2. Weiterbildung, Militärdienst, Zivilschutz, Krankheit, Unfall, Mutterschaft und arbeitsfreie Tage, die in die Schulferien fallen, werden nicht ausgeglichen. In Härtefällen kann die Anstellungsbehörde Ausnahmen bewilligen.

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