10.1224
AWR
CH-UR
Artikel 6 Reglement über die Anstellung und Weiterbildung der Lehrpersonen an den Volksschulen (AWR) - Ferien
Anstellung
Artikel 6 AWR · Ferien
1. Die Ferien der Lehrpersonen richten sich grundsätzlich nach den Schulferien.
2. Weiterbildung, Militärdienst, Zivilschutz, Krankheit, Unfall, Mutterschaft und arbeitsfreie Tage, die in die Schulferien fallen, werden nicht ausgeglichen. In Härtefällen kann die Anstellungsbehörde Ausnahmen bewilligen.