10.1224
AWR
CH-UR
Artikel 4 Reglement über die Anstellung und Weiterbildung der Lehrpersonen an den Volksschulen (AWR) - Überschrittene und nicht erreichte Pflichtlektionenzahl: Grundsatz
Anstellung
Artikel 4 AWR · Überschrittene und nicht erreichte Pflichtlektionenzahl: Grundsatz
1. Lehrpersonen, denen für ein Schuljahr die im Anstellungsvertrag festgelegten Pflichtlektionen nicht zugeteilt werden konnten, können die fehlenden Lektionen im kommenden Schuljahr nachholen, sofern der Schulbetrieb das erlaubt.
2. Erteilt die Lehrperson während eines Schuljahres mehr Lektionen als der Anstellungsvertrag das vorsieht, kann sie die überzähligen Lektionen in den kommenden Jahren kompensieren.