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10.1224 AWR CH-UR

Artikel 3 Reglement über die Anstellung und Weiterbildung der Lehrpersonen an den Volksschulen (AWR) - Anstellung

Anstellung
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Artikel 3 AWR · Anstellung

1. Die Anstellung erfolgt in der Regel auf den Beginn des Schuljahres.

2. Befristete Anstellungsverhältnisse sind auf das notwendige Minimum zu beschränken.

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