10.1224
AWR
CH-UR
Artikel 3 Reglement über die Anstellung und Weiterbildung der Lehrpersonen an den Volksschulen (AWR) - Anstellung
Anstellung
Artikel 3 AWR · Anstellung
1. Die Anstellung erfolgt in der Regel auf den Beginn des Schuljahres.
2. Befristete Anstellungsverhältnisse sind auf das notwendige Minimum zu beschränken.