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10.1224 AWR CH-UR

Artikel 22 Reglement über die Anstellung und Weiterbildung der Lehrpersonen an den Volksschulen (AWR) - Rechtsschutz

Schlussbestimmungen
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Artikel 22 AWR · Rechtsschutz

1. Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Schulgesetz (RB 410.1111).

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