10.1224
AWR
CH-UR
Artikel 21 Reglement über die Anstellung und Weiterbildung der Lehrpersonen an den Volksschulen (AWR) - Kosten und Kostenbeteiligung
Weiterbildung - Intensivfortbildung
Artikel 21 AWR · Kosten und Kostenbeteiligung
1. Die Kosten der Intensivfortbildung dürfen 10'000 Franken nicht übersteigen (ohne Stellvertretungskosten und ohne Spesen). Das gilt auch, wenn die Intensivfortbildung andere Weiterbildungsangebote wie beispielsweise einen Sprachaufenthalt einschliesst.
2. Die Lehrpersonen haben sich mit 10 Prozent an den Kosten nach Absatz 1 zu beteiligen. Sie haben ausserdem sämtliche Spesen zu tragen.