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10.1224 AWR CH-UR

Artikel 20 Reglement über die Anstellung und Weiterbildung der Lehrpersonen an den Volksschulen (AWR) - Voraussetzungen

Weiterbildung - Intensivfortbildung
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Artikel 20 AWR · Voraussetzungen

1. Intensivfortbildungen sind frühestens nach zehn Dienstjahren im Kanton möglich.

2. Sie setzen die Bewilligung des Arbeitgebers und des Amtes für Volksschulen voraus.

3. Gesuche um Kostenübernahme müssen die persönliche Motivation, die Zielsetzungen, die inhaltlichen Schwerpunkte, den gewünschten Zeitraum und ein Budget enthalten.

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