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10.1224 AWR CH-UR

Artikel 16 Reglement über die Anstellung und Weiterbildung der Lehrpersonen an den Volksschulen (AWR) - Individuelle Weiterbildung

Weiterbildung - Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 16 AWR · Individuelle Weiterbildung

1. Die Art der individuellen Weiterbildung wird im Gespräch zwischen Lehrperson und Schulleitung, oder in Schulen ohne Schulleitung zwischen Lehrperson und Schulrat, festgelegt.

2. Der Umfang der individuellen Weiterbildung richtet sich nach dem Amtsauftrag (RB 10.1212).

3. Für die Intensivfortbildung, für Zusatzausbildungen und für Nachqualifikationen von mehr als zwanzig Halbtagen Dauer schliessen das Amt für Volksschulen, die Schule und die teilnehmende Lehrperson eine Vereinbarung mit Treuepflicht ab. Artikel 55 des Personalreglements (RB 2.4213) ist sinngemäss anzuwenden.

4. Die Schulleitung, oder in Schulen ohne Schulleitung der Schulrat, überprüft, ob die Weiterbildungsverpflichtungen erfüllt werden. Sie oder er kann Weisungen erteilen.

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