10.1224
AWR
CH-UR
Artikel 13 Reglement über die Anstellung und Weiterbildung der Lehrpersonen an den Volksschulen (AWR) - Pauschale[[1]](#articletitle_text_fn_3709_2_1_c)
Weiterbildung - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 13 AWR · Pauschale[[1]](#articletitle_text_fn_3709_2_1_c)
1. Zur Begleichung der Kurskosten stellt der Kanton den Schulen eine Pauschale pro hundert Stellenprozent des pädagogischen Personals zur Verfügung.
2. Der Erziehungsrat bestimmt jährlich die Höhe der Pauschale im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel.
3. Ausserhalb der Pauschale werden finanziert
a) die Intensivfortbildung
b) die Zusatzausbildungen
c) Nachqualifikationen, die mehr als zwanzig Halbtage dauern
4. Der Erziehungsrat bestimmt, welche Zusatzausbildungen und Nachqualifikationen beitragsberechtigt sind. Der Regierungsrat legt die Kostenbeteiligung der Lehrpersonen fest.