10.1224
AWR
CH-UR
Artikel 12 Reglement über die Anstellung und Weiterbildung der Lehrpersonen an den Volksschulen (AWR) - Kurskosten[[1]](#articletitle_text_fn_3708_2_1_c)
Weiterbildung - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 12 AWR · Kurskosten[[1]](#articletitle_text_fn_3708_2_1_c)
1. Der Kanton trägt die Kosten
a) der Kurse, die er selbst oder in Zusammenarbeit mit anderen Kantonen durchführt
b) der Teilnahme an Kursen der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ)
c) der Teilnahme an Kursen anderer Anbieter nach vorgängiger Bewilligung durch das Amt für Volksschulen
d) der schulinternen Weiterbildung inklusive Teamsupervision
2. Die Kostentragung nach Buchstabe b und c setzt die Bewilligung durch die Schulleitung, oder in Schulen ohne Schulleitung durch den Schulrat, und ein ungekündigtes Anstellungsverhältnis voraus.
3. Der Arbeitgeber ersetzt der Lehrperson die Spesen für den Besuch von Kursen ausserhalb des Kantons. Er wendet hierbei die Entschädigungsansätze für die kantonalen Angestellten an.