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10.1224 AWR CH-UR

Artikel 1 Reglement über die Anstellung und Weiterbildung der Lehrpersonen an den Volksschulen (AWR) - Gegenstand und Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 1 AWR · Gegenstand und Zweck

1. Dieses Reglement verdeutlicht die Bedingungen und Auflagen, die erfüllt sein müssen, damit der Kanton einer Gemeinde Beiträge nach der Schulischen Beitragsverordnung leistet. In diesem Sinn

a) legt es fest, welche Bestimmungen der Personalverordnung (PV, RB 2.4211) und deren Ausführungsbestimmungen von den Gemeinden und den Kreisschulen sinngemäss angewendet werden müssen

b) enthält es weitere Ausführungsbestimmungen zu den Anstellungsbedingungen der Lehrpersonen der Volksschule

c) regelt es die Weiterbildungsbedingungen und die Intensivfortbildung für die Lehrpersonen der Volksschule

2. Es bezweckt, für die Lehrpersonen in den Gemeinden und an den Kreisschulen rechtsgleiche Anstellungsverhältnisse zu erreichen.

3. Soweit das vorliegende Reglement keine besonderen Bestimmungen enthält, ist das Personalreglement (RB 2.4213) sinngemäss anzuwenden.

Reglement über die Anstellung und Weiterbildung der Lehrpersonen an den Volksschulen (AWR) - Gegenstand und Zweck Artikel A1-1 AWR →

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