10.1222
VBVOC
CH-UR
Artikel 9 Verordnung über Beiträge des Kantons an die Volksschulen (Schulische Beitragsverordnung, VBV) - Zuteilung an die Gemeinden
Beiträge - Beitrag an die Weiterbildung der Lehrpersonen
Artikel 9 Schulische Beitragsverordnung, VBV · Zuteilung an die Gemeinden
1. Der Erziehungsrat bestimmt, wie die verfügbaren finanziellen Mittel auf die einzelnen Gemeinden verteilt werden. Er kann Pauschalen einführen.