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10.1222 VBVOC CH-UR

Artikel 9 Verordnung über Beiträge des Kantons an die Volksschulen (Schulische Beitragsverordnung, VBV) - Zuteilung an die Gemeinden

Beiträge - Beitrag an die Weiterbildung der Lehrpersonen
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Artikel 9 Schulische Beitragsverordnung, VBV · Zuteilung an die Gemeinden

1. Der Erziehungsrat bestimmt, wie die verfügbaren finanziellen Mittel auf die einzelnen Gemeinden verteilt werden. Er kann Pauschalen einführen.

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