10.1222
VBVOC
CH-UR
Artikel 8 Verordnung über Beiträge des Kantons an die Volksschulen (Schulische Beitragsverordnung, VBV) - Höhe der Beiträge
Beiträge - Beitrag an die Weiterbildung der Lehrpersonen
Artikel 8 Schulische Beitragsverordnung, VBV · Höhe der Beiträge
1. Der Kanton trägt im Rahmen des vom Landrat bewilligten Kredits die beitragsberechtigten Kosten, die mit der Weiterbildung anfallen.
2. Der Regierungsrat kann die Lehrpersonen zu einer Kostenbeteiligung verpflichten. Er regelt den Umfang des beitragsberechtigten bezahlten Urlaubs.