10.1222
VBVOC
CH-UR
Artikel 7 Verordnung über Beiträge des Kantons an die Volksschulen (Schulische Beitragsverordnung, VBV) - Beitragsberechtigte Kosten
Beiträge - Beitrag an die Weiterbildung der Lehrpersonen
Artikel 7 Schulische Beitragsverordnung, VBV · Beitragsberechtigte Kosten
1. Zu den beitragsberechtigten Kosten zählen: Kurs- und Schulgelder, Entschädigung der Kursleitung und die Kosten für eine Stellvertretung.
2. Der Erziehungsrat bestimmt, welche Angebote als beitragsberechtigt gelten.