Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10.1222 VBVOC CH-UR

Artikel 7 Verordnung über Beiträge des Kantons an die Volksschulen (Schulische Beitragsverordnung, VBV) - Beitragsberechtigte Kosten

Beiträge - Beitrag an die Weiterbildung der Lehrpersonen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 7 Schulische Beitragsverordnung, VBV · Beitragsberechtigte Kosten

1. Zu den beitragsberechtigten Kosten zählen: Kurs- und Schulgelder, Entschädigung der Kursleitung und die Kosten für eine Stellvertretung.

2. Der Erziehungsrat bestimmt, welche Angebote als beitragsberechtigt gelten.

← Artikel 6 Schulische Beitragsverordnung, VBV Verordnung über Beiträge des Kantons an die Volksschulen (Schulische Beitragsverordnung, VBV) - Gegenstand Artikel 8 Schulische Beitragsverordnung, VBV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →