Artikel 6 Verordnung über Beiträge des Kantons an die Volksschulen (Schulische Beitragsverordnung, VBV) - Formen der Weiterbildung
Artikel 6 Schulische Beitragsverordnung, VBV · Formen der Weiterbildung
1. Formen der beitragsberechtigten Weiterbildung sind
a) die berufliche Weiterbildung (Kurse zum Erhalt und zur Weiterentwicklung der beruflichen Kompetenzen innerhalb der ausgeübten Funktion)
b) schulinterne Weiterbildung (von der Schule selbst initiierte Weiterbildung, in der Regel im Zusammenhang mit einem lokalen Schulentwicklungsprojekt)
c) Nachqualifikationen (Weiterbildungen zum Erwerb einer zusätzlichen Qualifikation innerhalb der ausgeübten Funktion; Nachqualifikationen sind nicht lohnwirksam)
d) Zusatzausbildungen (Weiterbildungen mit Befähigung und Berechtigung zur Ausübung einer zusätzlichen Funktion innerhalb der Schule. Zusatzausbildungen sind in der Regel lohn- oder entlastungswirksam)
e) Intensivfortbildung (besoldete Vollzeitweiterbildung von höchstens zwölf Wochen Dauer als gründliche Auseinandersetzung mit beruflichen Fragen und vertiefte Weiterentwicklung beruflicher Kompetenzen)