10.1222
VBVOC
CH-UR
Artikel 4 Verordnung über Beiträge des Kantons an die Volksschulen (Schulische Beitragsverordnung, VBV) - Beitragsberechtigte Schülerinnen und Schüler
Beiträge - Pauschalbeitrag
Artikel 4 Schulische Beitragsverordnung, VBV · Beitragsberechtigte Schülerinnen und Schüler
1. Der Beitrag wird jener Gemeinde ausbezahlt, in der gemäss Artikel 21 Absatz 1 des Bildungsgesetzes die Schulpflicht zu erfüllen ist. Dies gilt auch für jene Schülerinnen und Schüler, die noch nicht oder nicht mehr schulpflichtig sind.
2. Keine Beiträge werden ausgerichtet
a) für Schülerinnen und Schüler, die die ersten drei Klassen der Kantonalen Mittelschule Uri besuchen
b) für Schülerinnen und Schüler, die eine ausserkantonale Mittel- oder Volksschule besuchen, bei der der Kanton die entsprechenden Kosten aufgrund von Schulgeldabkommen übernimmt und sich die entsprechende Gemeinde nicht an den Kosten nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung über das sonderpädagogische Angebot im Kanton Uri (RB 10.1611) zu beteiligen hat