Artikel 3 Verordnung über Beiträge des Kantons an die Volksschulen (Schulische Beitragsverordnung, VBV) - Höhe
Artikel 3 Schulische Beitragsverordnung, VBV · Höhe
1. Der Kanton leistet den Gemeinden folgende Pauschalbeiträge pro Schülerin und Schüler
a) Kindergartenstufe: 3'300 Franken
b) Primarstufe: 4'000 Franken
c) Oberstufe: 5'300 Franken
2. Besucht eine Schülerin oder ein Schüler im Rahmen einer Kreisschullösung nach Artikel 3 der Schulverordnung den Unterricht ausserhalb der Gemeinde, in der sie oder er schulpflichtig ist, wird ein zusätzlicher Beitrag von 650 Franken pro Schülerin und Schüler geleistet. Der Beitrag wird zu zwei Dritteln der abgebenden Gemeinde und zu einem Drittel der aufnehmenden Gemeinde ausgerichtet. Findet der Schulbesuch ausserhalb des Kantons statt, wird der abgebenden Gemeinde der volle Beitrag ausgerichtet.
3. Massgebend für die Berechnungen nach Absatz 1 und 2 ist die Zahl der Schülerinnen und Schüler nach der Schulstatistik des Vorjahrs.
4. Der Regierungsrat errechnet jährlich den Mischindex für die Kostenentwicklung an den Volksschulen. Gestützt darauf passt er die Ansätze nach Absatz 1 und 2 an. Plankosten für Zusatzaufgaben der Schulen, welche auf die Pauschale einen substanziellen Einfluss haben, werden dabei aufgerechnet.