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10.1222 VBVOC CH-UR

Artikel 2 Verordnung über Beiträge des Kantons an die Volksschulen (Schulische Beitragsverordnung, VBV) - Beitragsvoraussetzungen

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 2 Schulische Beitragsverordnung, VBV · Beitragsvoraussetzungen

1. Der Kanton leistet Beiträge nach dieser Verordnung, wenn die Gemeinde die Bestimmungen der Schulgesetzgebung, namentlich die Bestimmungen dieser Verordnung, einhält.

2. Die zuständige Direktion kann mit der Beitragsverfügung Bedingungen und Auflagen verbinden.

3. Vom Kanton geleistete Beiträge können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn sich nachträglich zeigt, dass die Bestimmungen der Schulgesetzgebung oder die Bedingungen und Auflagen der Beitragsverfügung von der Gemeinde nicht eingehalten worden sind.

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