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10.1222 VBVOC CH-UR

Artikel 16e Verordnung über Beiträge des Kantons an die Volksschulen (Schulische Beitragsverordnung, VBV) - Höhe der Beiträge

Beiträge - Beiträge an die schulergänzende Betreuung
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Artikel 16e Schulische Beitragsverordnung, VBV · Höhe der Beiträge

1. Der Kanton leistet den Gemeinden folgende jährliche Pauschalbeiträge für die schulergänzende Betreuung

a) Sockelbeiträge: 4'500 Franken pro Angebot

b) Belegungspauschale: 2.50 Franken pro Belegung (eine Schülerin oder ein Schüler pro Angebot und Tag)

2. Der Regierungsrat errechnet jährlich den Mischindex für die Kostenentwicklung an den Volksschulen. Gestützt darauf passt er die Ansätze nach Absatz 1 an.

3. Für die Gesamtsumme der Belegungspauschalen gilt eine Obergrenze von 500'000 Franken. Wird diese erreicht, werden die Belegungspauschalen aller Gemeinden anteilmässig gekürzt.

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