10.1222
VBVOC
CH-UR
Artikel 16d Verordnung über Beiträge des Kantons an die Volksschulen (Schulische Beitragsverordnung, VBV) - Beitragsberechtigung
Beiträge - Beiträge an die schulergänzende Betreuung
Artikel 16d Schulische Beitragsverordnung, VBV · Beitragsberechtigung
1. Wo dieser Abschnitt Beiträge an Gemeinden vorsieht, gelten die Beiträge für jede Schule einzeln.
2. Ist die Bewältigung des Wegs zwischen Schulstandort und Betreuungsstandort für die Schülerinnen und Schüler nicht zumutbar, kann der Erziehungsrat zusätzlich zur Schule einen Schulstandort als beitragsberechtigt anerkennen.