10.1222
VBVOC
CH-UR
Artikel 16c Verordnung über Beiträge des Kantons an die Volksschulen (Schulische Beitragsverordnung, VBV) - Betreuungsformen
Beiträge - Beiträge an die schulergänzende Betreuung
Artikel 16c Schulische Beitragsverordnung, VBV · Betreuungsformen
1. Die schulergänzende Betreuung findet unmittelbar vor oder nach dem Unterricht statt und richtet sich an Schülerinnen und Schüler der Volksschule.
2. Die schulergänzende Betreuung umfasst folgende drei Angebote
a) die Betreuung vor Unterrichtsbeginn am Morgen
b) die Betreuung über den Mittag
c) die Betreuung nach dem Mittag und nach dem Unterricht am Nachmittag