10.1222
VBVOC
CH-UR
Artikel 16b Verordnung über Beiträge des Kantons an die Volksschulen (Schulische Beitragsverordnung, VBV) - Beitragsberechtigte Schülerinnen und Schüler
Beiträge - Beiträge an den Unterricht in Deutsch als Zweitsprache
Artikel 16b Schulische Beitragsverordnung, VBV · Beitragsberechtigte Schülerinnen und Schüler
1. Beitragsberechtigt sind Kinder von Asylsuchenden (Ausweis N), vorläufig Aufgenommenen (Ausweis F), anerkannten Flüchtlingen (Ausweis B) sowie von Personen mit Schutzstatus S (Ausweis S), die die Volksschule besuchen und Unterricht in Deutsch als Zweitsprache erhalten.