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10.1222 VBVOC CH-UR

Artikel 16b Verordnung über Beiträge des Kantons an die Volksschulen (Schulische Beitragsverordnung, VBV) - Beitragsberechtigte Schülerinnen und Schüler

Beiträge - Beiträge an den Unterricht in Deutsch als Zweitsprache
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Artikel 16b Schulische Beitragsverordnung, VBV · Beitragsberechtigte Schülerinnen und Schüler

1. Beitragsberechtigt sind Kinder von Asylsuchenden (Ausweis N), vorläufig Aufgenommenen (Ausweis F), anerkannten Flüchtlingen (Ausweis B) sowie von Personen mit Schutzstatus S (Ausweis S), die die Volksschule besuchen und Unterricht in Deutsch als Zweitsprache erhalten.

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