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10.1222 VBVOC CH-UR

Artikel 16a Verordnung über Beiträge des Kantons an die Volksschulen (Schulische Beitragsverordnung, VBV) - Höhe

Beiträge - Beiträge an den Unterricht in Deutsch als Zweitsprache
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Artikel 16a Schulische Beitragsverordnung, VBV · Höhe

1. Der Kanton leistet den Gemeinden folgenden Pauschalbeitrag pro Schülerin und Schüler aus dem Asyl- und Flüchtlingswesen mit Unterricht in Deutsch als Zweitsprache (DaZ): 4'500 Franken.

2. Der Regierungsrat errechnet jährlich den Mischindex für die Kostenentwicklung an den Volksschulen. Gestützt darauf passt er den Ansatz nach Absatz 1 an.

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