10.1222
VBVOC
CH-UR
Artikel 16a Verordnung über Beiträge des Kantons an die Volksschulen (Schulische Beitragsverordnung, VBV) - Höhe
Beiträge - Beiträge an den Unterricht in Deutsch als Zweitsprache
Artikel 16a Schulische Beitragsverordnung, VBV · Höhe
1. Der Kanton leistet den Gemeinden folgenden Pauschalbeitrag pro Schülerin und Schüler aus dem Asyl- und Flüchtlingswesen mit Unterricht in Deutsch als Zweitsprache (DaZ): 4'500 Franken.
2. Der Regierungsrat errechnet jährlich den Mischindex für die Kostenentwicklung an den Volksschulen. Gestützt darauf passt er den Ansatz nach Absatz 1 an.