10.1222
VBVOC
CH-UR
Artikel 16 Verordnung über Beiträge des Kantons an die Volksschulen (Schulische Beitragsverordnung, VBV) - Beitragsleistung
Beiträge - Beiträge an gemeindeübergreifende Aktivitäten
Artikel 16 Schulische Beitragsverordnung, VBV · Beitragsleistung
1. Der Kanton trägt im Rahmen des Voranschlags die Kosten von gemeindeübergreifenden Aktivitäten.
2. Der Regierungsrat regelt, für welche Bereiche Beiträge geleistet werden.