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10.1222 VBVOC CH-UR

Artikel 16 Verordnung über Beiträge des Kantons an die Volksschulen (Schulische Beitragsverordnung, VBV) - Beitragsleistung

Beiträge - Beiträge an gemeindeübergreifende Aktivitäten
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Artikel 16 Schulische Beitragsverordnung, VBV · Beitragsleistung

1. Der Kanton trägt im Rahmen des Voranschlags die Kosten von gemeindeübergreifenden Aktivitäten.

2. Der Regierungsrat regelt, für welche Bereiche Beiträge geleistet werden.

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