10.1222
VBVOC
CH-UR
Artikel 14 Verordnung über Beiträge des Kantons an die Volksschulen (Schulische Beitragsverordnung, VBV) - Beitragsleistung
Beiträge - Beiträge an die Beratung der Lehrpersonen
Artikel 14 Schulische Beitragsverordnung, VBV · Beitragsleistung
1. Der Kanton trägt die Kosten der Erstberatung, sofern diese durch den schulpsychologischen Dienst des Kantons Uri durchgeführt wird.
2. Der Erziehungsrat legt fest, welche weiteren Beratungsangebote in welcher Höhe als beitragsberechtigt gelten.