10.1222
VBVOC
CH-UR
Artikel 13 Verordnung über Beiträge des Kantons an die Volksschulen (Schulische Beitragsverordnung, VBV) - Erstberatung und weitere Beratungsangebote
Beiträge - Beiträge an die Beratung der Lehrpersonen
Artikel 13 Schulische Beitragsverordnung, VBV · Erstberatung und weitere Beratungsangebote
1. Die Erstberatung dient der Analyse und dem Aufzeigen von Lösungsmöglichkeiten bei Problemen von einzelnen Lehrpersonen und von Schulteams.
2. Weitere Beratungsangebote unterstützen Lehrpersonen, Schulleitungen und Teams in schwierigen Berufssituationen, fördern Kompetenzen und optimieren die Zusammenarbeit.