10.1222
VBVOC
CH-UR
Artikel 12 Verordnung über Beiträge des Kantons an die Volksschulen (Schulische Beitragsverordnung, VBV) - Beitragsleistung
Beiträge - Beiträge an die Schulversuche
Artikel 12 Schulische Beitragsverordnung, VBV · Beitragsleistung
1. Der Kanton leistet den Gemeinden je nach Grad des allgemeinen Interesses am Versuch einen Beitrag von bis zu 100 Prozent an die Kosten der Schulversuche.
2. Der Erziehungsrat legt den Interessegrad im Einzelfall fest.