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10.1222 VBVOC CH-UR

Artikel 11 Verordnung über Beiträge des Kantons an die Volksschulen (Schulische Beitragsverordnung, VBV) - Beitragsvoraussetzungen

Beiträge - Beiträge an die Schulversuche
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Artikel 11 Schulische Beitragsverordnung, VBV · Beitragsvoraussetzungen

1. Beiträge an Schulversuche werden gewährt, wenn der entsprechende Versuch vom Erziehungsrat bewilligt wurde.

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