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10.1222 VBVOC CH-UR

Artikel 10 Verordnung über Beiträge des Kantons an die Volksschulen (Schulische Beitragsverordnung, VBV) - Schulversuche

Beiträge - Beiträge an die Schulversuche
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Artikel 10 Schulische Beitragsverordnung, VBV · Schulversuche

1. Schulversuche dienen der Erprobung neuer Unterrichtsmethoden, Unterrichtsformen und Unterrichtsfächer sowie der Schulentwicklung.

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