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10.1222 VBVOC CH-UR

Verordnung über Beiträge des Kantons an die Volksschulen (Schulische Beitragsverordnung, VBV) - Gegenstand (VBV)

27 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Uri
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Inhaltsübersicht (27)

Gesetzestext (27 Artikel)

Allgemeine Bestimmungen

1. Diese Verordnung regelt die Beitragsleistung des Kantons an die Gemeinden im Bereich der Volksschule.

Allgemeine Bestimmungen

1. Der Kanton leistet Beiträge nach dieser Verordnung, wenn die Gemeinde die Bestimmungen der Schulgesetzgebung, namentlich die Bestimmungen dieser Verordnung, einhält.

2. Die zuständige Direktion kann mit der Beitragsverfügung Bedingungen und Auflagen verbinden.

3. Vom Kanton geleistete Beiträge können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn sich nachträglich zeigt, dass die Bestimmungen der Schulgesetzgebung oder die Bedingungen und Auflagen der Beitragsverfügung von der Gemeinde nicht eingehalten worden sind.

Beiträge - Pauschalbeitrag

1. Der Kanton leistet den Gemeinden folgende Pauschalbeiträge pro Schülerin und Schüler

a) Kindergartenstufe: 3'300 Franken

b) Primarstufe: 4'000 Franken

c) Oberstufe: 5'300 Franken

2. Besucht eine Schülerin oder ein Schüler im Rahmen einer Kreisschullösung nach Artikel 3 der Schulverordnung den Unterricht ausserhalb der Gemeinde, in der sie oder er schulpflichtig ist, wird ein zusätzlicher Beitrag von 650 Franken pro Schülerin und Schüler geleistet. Der Beitrag wird zu zwei Dritteln der abgebenden Gemeinde und zu einem Drittel der aufnehmenden Gemeinde ausgerichtet. Findet der Schulbesuch ausserhalb des Kantons statt, wird der abgebenden Gemeinde der volle Beitrag ausgerichtet.

3. Massgebend für die Berechnungen nach Absatz 1 und 2 ist die Zahl der Schülerinnen und Schüler nach der Schulstatistik des Vorjahrs.

4. Der Regierungsrat errechnet jährlich den Mischindex für die Kostenentwicklung an den Volksschulen. Gestützt darauf passt er die Ansätze nach Absatz 1 und 2 an. Plankosten für Zusatzaufgaben der Schulen, welche auf die Pauschale einen substanziellen Einfluss haben, werden dabei aufgerechnet.

Beiträge - Pauschalbeitrag

1. Der Beitrag wird jener Gemeinde ausbezahlt, in der gemäss Artikel 21 Absatz 1 des Bildungsgesetzes die Schulpflicht zu erfüllen ist. Dies gilt auch für jene Schülerinnen und Schüler, die noch nicht oder nicht mehr schulpflichtig sind.

2. Keine Beiträge werden ausgerichtet

a) für Schülerinnen und Schüler, die die ersten drei Klassen der Kantonalen Mittelschule Uri besuchen

b) für Schülerinnen und Schüler, die eine ausserkantonale Mittel- oder Volksschule besuchen, bei der der Kanton die entsprechenden Kosten aufgrund von Schulgeldabkommen übernimmt und sich die entsprechende Gemeinde nicht an den Kosten nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung über das sonderpädagogische Angebot im Kanton Uri (RB 10.1611) zu beteiligen hat

Beiträge - Beitrag an die Weiterbildung der Lehrpersonen

1. Formen der beitragsberechtigten Weiterbildung sind

a) die berufliche Weiterbildung (Kurse zum Erhalt und zur Weiterentwicklung der beruflichen Kompetenzen innerhalb der ausgeübten Funktion)

b) schulinterne Weiterbildung (von der Schule selbst initiierte Weiterbildung, in der Regel im Zusammenhang mit einem lokalen Schulentwicklungsprojekt)

c) Nachqualifikationen (Weiterbildungen zum Erwerb einer zusätzlichen Qualifikation innerhalb der ausgeübten Funktion; Nachqualifikationen sind nicht lohnwirksam)

d) Zusatzausbildungen (Weiterbildungen mit Befähigung und Berechtigung zur Ausübung einer zusätzlichen Funktion innerhalb der Schule. Zusatzausbildungen sind in der Regel lohn- oder entlastungswirksam)

e) Intensivfortbildung (besoldete Vollzeitweiterbildung von höchstens zwölf Wochen Dauer als gründliche Auseinandersetzung mit beruflichen Fragen und vertiefte Weiterentwicklung beruflicher Kompetenzen)

Beiträge - Beitrag an die Weiterbildung der Lehrpersonen

1. Zu den beitragsberechtigten Kosten zählen: Kurs- und Schulgelder, Entschädigung der Kursleitung und die Kosten für eine Stellvertretung.

2. Der Erziehungsrat bestimmt, welche Angebote als beitragsberechtigt gelten.

Beiträge - Beitrag an die Weiterbildung der Lehrpersonen

1. Der Kanton trägt im Rahmen des vom Landrat bewilligten Kredits die beitragsberechtigten Kosten, die mit der Weiterbildung anfallen.

2. Der Regierungsrat kann die Lehrpersonen zu einer Kostenbeteiligung verpflichten. Er regelt den Umfang des beitragsberechtigten bezahlten Urlaubs.

Beiträge - Beitrag an die Weiterbildung der Lehrpersonen

1. Der Erziehungsrat bestimmt, wie die verfügbaren finanziellen Mittel auf die einzelnen Gemeinden verteilt werden. Er kann Pauschalen einführen.

Beiträge - Beiträge an die Schulversuche

1. Schulversuche dienen der Erprobung neuer Unterrichtsmethoden, Unterrichtsformen und Unterrichtsfächer sowie der Schulentwicklung.

Beiträge - Beiträge an die Schulversuche

1. Beiträge an Schulversuche werden gewährt, wenn der entsprechende Versuch vom Erziehungsrat bewilligt wurde.

Beiträge - Beiträge an die Schulversuche

1. Der Kanton leistet den Gemeinden je nach Grad des allgemeinen Interesses am Versuch einen Beitrag von bis zu 100 Prozent an die Kosten der Schulversuche.

2. Der Erziehungsrat legt den Interessegrad im Einzelfall fest.

Beiträge - Beiträge an die Beratung der Lehrpersonen

1. Die Erstberatung dient der Analyse und dem Aufzeigen von Lösungsmöglichkeiten bei Problemen von einzelnen Lehrpersonen und von Schulteams.

2. Weitere Beratungsangebote unterstützen Lehrpersonen, Schulleitungen und Teams in schwierigen Berufssituationen, fördern Kompetenzen und optimieren die Zusammenarbeit.

Beiträge - Beiträge an die Beratung der Lehrpersonen

1. Der Kanton trägt die Kosten der Erstberatung, sofern diese durch den schulpsychologischen Dienst des Kantons Uri durchgeführt wird.

2. Der Erziehungsrat legt fest, welche weiteren Beratungsangebote in welcher Höhe als beitragsberechtigt gelten.

Beiträge - Beiträge an gemeindeübergreifende Aktivitäten

1. Als gemeindeübergreifende Aktivität im Sinne dieser Verordnung gelten Aktivitäten, die vom Kanton oder Dritten organisiert werden und allen Volksschulen im Kanton Uri offen stehen.

Beiträge - Beiträge an gemeindeübergreifende Aktivitäten

1. Der Kanton trägt im Rahmen des Voranschlags die Kosten von gemeindeübergreifenden Aktivitäten.

2. Der Regierungsrat regelt, für welche Bereiche Beiträge geleistet werden.

Beiträge - Beiträge an den Unterricht in Deutsch als Zweitsprache

1. Der Kanton leistet den Gemeinden folgenden Pauschalbeitrag pro Schülerin und Schüler aus dem Asyl- und Flüchtlingswesen mit Unterricht in Deutsch als Zweitsprache (DaZ): 4'500 Franken.

2. Der Regierungsrat errechnet jährlich den Mischindex für die Kostenentwicklung an den Volksschulen. Gestützt darauf passt er den Ansatz nach Absatz 1 an.

Beiträge - Beiträge an den Unterricht in Deutsch als Zweitsprache

1. Beitragsberechtigt sind Kinder von Asylsuchenden (Ausweis N), vorläufig Aufgenommenen (Ausweis F), anerkannten Flüchtlingen (Ausweis B) sowie von Personen mit Schutzstatus S (Ausweis S), die die Volksschule besuchen und Unterricht in Deutsch als Zweitsprache erhalten.

Beiträge - Beiträge an die schulergänzende Betreuung

1. Die schulergänzende Betreuung findet unmittelbar vor oder nach dem Unterricht statt und richtet sich an Schülerinnen und Schüler der Volksschule.

2. Die schulergänzende Betreuung umfasst folgende drei Angebote

a) die Betreuung vor Unterrichtsbeginn am Morgen

b) die Betreuung über den Mittag

c) die Betreuung nach dem Mittag und nach dem Unterricht am Nachmittag

Beiträge - Beiträge an die schulergänzende Betreuung

1. Wo dieser Abschnitt Beiträge an Gemeinden vorsieht, gelten die Beiträge für jede Schule einzeln.

2. Ist die Bewältigung des Wegs zwischen Schulstandort und Betreuungsstandort für die Schülerinnen und Schüler nicht zumutbar, kann der Erziehungsrat zusätzlich zur Schule einen Schulstandort als beitragsberechtigt anerkennen.

Beiträge - Beiträge an die schulergänzende Betreuung

1. Der Kanton leistet den Gemeinden folgende jährliche Pauschalbeiträge für die schulergänzende Betreuung

a) Sockelbeiträge: 4'500 Franken pro Angebot

b) Belegungspauschale: 2.50 Franken pro Belegung (eine Schülerin oder ein Schüler pro Angebot und Tag)

2. Der Regierungsrat errechnet jährlich den Mischindex für die Kostenentwicklung an den Volksschulen. Gestützt darauf passt er die Ansätze nach Absatz 1 an.

3. Für die Gesamtsumme der Belegungspauschalen gilt eine Obergrenze von 500'000 Franken. Wird diese erreicht, werden die Belegungspauschalen aller Gemeinden anteilmässig gekürzt.

Beiträge - Beiträge an die schulergänzende Betreuung

1. Voraussetzung für die Gewährung von Sockelbeiträgen und Belegungspauschalen ist ein vom Erziehungsrat bewilligtes Konzept für die schulergänzende Betreuung.

2. Den vollen Kantonsbeitrag an Belegungspauschalen erhält eine Gemeinde nur, wenn sie für die schulergänzende Betreuung finanzielle Leistungen in mindestens gleicher Höhe erbringt.

Beiträge - Beiträge an die schulergänzende Betreuung

1. Sockelbeiträge und Belegungspauschale werden gemäss den bewilligten Angeboten und der Meldung der Belegungen sowie der eigenen finanziellen Leistungen ausgerichtet.

Beiträge - Beiträge an die schulergänzende Betreuung

1. Die Gemeinden regeln, ob sie für die schulergänzende Betreuung Elternbeiträge erheben.

2. Werden Elternbeiträge erhoben, haben sich diese grundsätzlich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern zu richten.

Schlussbestimmungen

1. Der Regierungsrat und, soweit diese Verordnung es bestimmt, der Erziehungsrat vollziehen diese Verordnung.

Schlussbestimmungen

1. Folgende Rechtserlasse werden aufgehoben

1. Verordnung vom 31. März 2004 über allgemeine Beiträge des Kantons an die Volksschulen (Schulische Beitragsverordnung, VBV)

2. Verordnung vom 23. Februar 1983 über die Beitragsleistung des Kantons an Schulanlagen

Schlussbestimmungen

1. Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.

2. Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt. Er kann sie schrittweise in Kraft setzen.

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