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10.1213 PRL CH-UR

Artikel 8 Personalreglement für die kantonalen Lehrpersonen (PRL) - Besondere Anstellungsverhältnisse

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 8 PRL · Besondere Anstellungsverhältnisse

1. Für Lehrpersonen, die nicht während eines ganzen Schuljahrs unterrichten, reduziert sich der Lohn pro fehlende Schulwoche um 1/40.

2. Bei Teilpensen bemisst sich der Lohn nach dem Grad der Anstellung. Schwankt die Zahl der erteilten Lektionen während dem Schuljahr stark, ist die Zahl der erteilten Lektionen pro Monat bei der Lohnzahlung zu berücksichtigen.

3. Bei befristeten Anstellungsverhältnissen bis und mit fünf Monaten richtet sich der Lohn nach pauschalen Ansätzen pro erteilte Lektion. Dabei gelten folgende Ansätze

Lohnklasse | Lehrpersonen mit Diplom: 1.-7. Dienstjahr | Lehrpersonen mit Diplom: ab 8. Dienstjahr | ohne Diplom

2 | 64 Franken | 81 Franken | 51 Franken

3 | 66 Franken | 84 Franken | 53 Franken

4 | 71 Franken | 91 Franken | 57 Franken

5 | 75 Franken | 95 Franken | 60 Franken

6 | 80 Franken | 102 Franken | 64 Franken

7 | 89 Franken | 113 Franken | 71 Franken

4. Die Ansätze entsprechen dem Indexstand der Konsumentenpreise von 100 Punkten gemäss dem Landesindex der Konsumentenpreise per 1. Mai 1993. Die Ansätze werden jährlich der Teuerung so angepasst, wie der Regierungsrat das für die kantonalen Angestellten beschliesst.

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