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10.1213 PRL CH-UR

Artikel 7 Personalreglement für die kantonalen Lehrpersonen (PRL) - Einreihung von Lehrpersonen in eine Lohnklasse

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 7 PRL · Einreihung von Lehrpersonen in eine Lohnklasse

1. Die Einreihung von Lehrpersonen in eine Lohnklasse richtet sich nach der Lohntabelle im Anhang, der Bestandteil dieses Reglements ist.

2. Lehrpersonen mit entsprechender Ausbildung, aber ohne Diplom, sind in die Anlaufstufen der entsprechenden Lohnklasse einzureihen.

3. Über die Gleichwertigkeit ausländischer Diplome entscheidet die Anstellungsbehörde nach Rücksprache mit der Bildungs- und Kulturdirektion.

4. Bei einer Neuanstellung sind die bisherige Erfahrung im Schuldienst und, bei den Fachlehrpersonen der Berufsfachschule, die Berufserfahrung im entsprechenden Bereich angemessen zu berücksichtigen. Tätigkeiten in der Pädagogik verwandten Bereichen wie Betreuung von Lernenden sind zur Hälfte anzurechnen. Pro Jahr anderweitige Berufserfahrung sowie Familienarbeit ist ein Vierteljahr anzurechnen. Die Einreihung ist mit dem Amt für Personal zu koordinieren.

5. Absatz 4 findet keine Anwendung für die Zeitdauer der Ausbildungs- und Studienzeit.

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