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10.1213 PRL CH-UR

Artikel 6a Personalreglement für die kantonalen Lehrpersonen (PRL) - Unbezahlte Absenzen

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 6a PRL · Unbezahlte Absenzen

1. Der Mittelschulrat bzw. die Schulkommission der Berufsfachschule können in Ergänzung zu Artikel 25 Absatz 2 des Personalreglements (RB [2.4213](https://rechtsbuch.ur.ch/data/2.4213/de)) einer Lehrperson für maximal zwei Semester einen unbezahlten Urlaub gewähren.

2. Es besteht kein Rechtsanspruch auf unbezahlten Urlaub.

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