10.1213
PRL
CH-UR
Artikel 6a Personalreglement für die kantonalen Lehrpersonen (PRL) - Unbezahlte Absenzen
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 6a PRL · Unbezahlte Absenzen
1. Der Mittelschulrat bzw. die Schulkommission der Berufsfachschule können in Ergänzung zu Artikel 25 Absatz 2 des Personalreglements (RB [2.4213](https://rechtsbuch.ur.ch/data/2.4213/de)) einer Lehrperson für maximal zwei Semester einen unbezahlten Urlaub gewähren.
2. Es besteht kein Rechtsanspruch auf unbezahlten Urlaub.