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10.1213 PRL CH-UR

Artikel 6 Personalreglement für die kantonalen Lehrpersonen (PRL) - Ferien

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 6 PRL · Ferien

1. Die Ferien der Lehrpersonen richten sich grundsätzlich nach den Schulferien.

2. Weiterbildung, Militärdienst, Zivilschutz, Krankheit, Unfall, Mutterschaft und arbeitsfreie Tage, die in die Schulferien fallen, werden nicht ausgeglichen. In Härtefällen kann die Anstellungsbehörde Ausnahmen bewilligen.

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