10.1213
PRL
CH-UR
Artikel 6 Personalreglement für die kantonalen Lehrpersonen (PRL) - Ferien
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 6 PRL · Ferien
1. Die Ferien der Lehrpersonen richten sich grundsätzlich nach den Schulferien.
2. Weiterbildung, Militärdienst, Zivilschutz, Krankheit, Unfall, Mutterschaft und arbeitsfreie Tage, die in die Schulferien fallen, werden nicht ausgeglichen. In Härtefällen kann die Anstellungsbehörde Ausnahmen bewilligen.