10.1213
PRL
CH-UR
Artikel 5 Personalreglement für die kantonalen Lehrpersonen (PRL) - Überschrittene und nicht erreichte Pflichtlektionenzahl: Entschädigung
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 5 PRL · Überschrittene und nicht erreichte Pflichtlektionenzahl: Entschädigung
1. Lehrpersonen, die nicht die im Anstellungsvertrag festgelegten Pflichtlektionen leisten, wird der Lohn entsprechend gekürzt.
2. Mehrleistungen, die ein Vollpensum überschreiten und wegen eines reduzierten Pflichtpensums gemäss Artikel 29a Absatz 4 der Personalverordnung (Altersentlastung) entstehen, werden auf der Grundlage der Lohnklasse entschädigt, in der die betroffene Lehrperson eingereiht ist. Massgeblich ist aber in jedem Fall die Stufe Minimum.
3. Wird das Arbeitsverhältnis aufgelöst, bevor die überschrittene oder nicht erreichte Pflichtlektionenzahl ausgeglichen ist, ist die Differenz zu entschädigen bzw. vom Lohn abzuziehen.