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10.1213 PRL CH-UR

Artikel 4 Personalreglement für die kantonalen Lehrpersonen (PRL) - Überschrittene und nicht erreichte Pflichtlektionenzahl: Grundsatz

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 4 PRL · Überschrittene und nicht erreichte Pflichtlektionenzahl: Grundsatz

1. Lehrpersonen, denen für ein Schuljahr die im Anstellungsvertrag festgelegten Pflichtlektionen nicht zugeteilt werden konnten, können die fehlenden Lektionen im kommenden Schuljahr nachholen, sofern der Schulbetrieb das erlaubt.

2. Erteilt die Lehrperson während eines Schuljahrs mehr Lektionen als der Anstellungsvertrag das vorsieht, kann sie die überzähligen Lektionen in den kommenden Jahren kompensieren.

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